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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03 (https://dejure.org/2006,17939)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.12.2006 - 1 K 676/03 (https://dejure.org/2006,17939)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 1 K 676/03 (https://dejure.org/2006,17939)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustvortrag; Verlust der wirtschaftlichen Identität; Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG bei Vorratsgesellschaften; Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsveräußerung und Zuführung neuen Betriebsvermögens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustvortrag - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG bei Vorratsgesellschaften - Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Anteilsveräußerung und Zuführung neuen Betriebsvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 443
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    In den beiden BFH-Urteilen vom 20. August 2003 ( I R 81/02, I R 61/01) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 4 KStG in erster Linie den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten unterbinden solle.

    Im Urteil I R 61/01 führe der BFH u. a. aus, dass die Verwaltung eigenen Vermögens nicht die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zulasse.

    In den von der Klägerin zitierten BFH-Urteilen vom 20. August 2003 ( I R 81/02; I R 61/01) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG in erster Linie den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten unterbinden solle.

  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Im Urteil vom 14. März 2006 ( I R 8/05) und dem Beschluss vom 15. Dezember 2004 ( I B 115/04) habe der BFH den Verlust der wirtschaftlichen Identität nur dann angenommen, wenn zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang bestehe.

    Dass die Regelungsfolgen des § 8 Abs. 4 n. F. darüber hinausgehen und allgemein wirken, widerspreche dem nicht (BFH vom 14. März 2006 I R 8/05, DStR 06, 1076; vgl. auch Pezzer, FR 2006, 731).

  • BFH, 15.12.2004 - I B 115/04

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999/2002

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Im Urteil vom 14. März 2006 ( I R 8/05) und dem Beschluss vom 15. Dezember 2004 ( I B 115/04) habe der BFH den Verlust der wirtschaftlichen Identität nur dann angenommen, wenn zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang bestehe.

    Danach setzt der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 neben der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zusätzlich voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl II 2004, 1095; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFH/NV 2005, 794 ).

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Der BFH habe in seiner neuen Rechtsprechung die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides auch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des Verlustes dem Grunde nach erweitert (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BStBl II 2004, 468 ).

    Wegen der im Jahre 1997 geänderten Gesetzeslage komme dem zum 31. Dezember 1996 festgestellten verbleibenden bzw. vortragsfähigen Verlust nicht die im BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 ( I R 18/02) festgestellte Bindungswirkung zu.

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Der BGH habe mit zwei Beschlüssen dargelegt (vgl. II ZB 4/02 DB 2003, 2055 ; II ZB 12/02, DB 2003, 330 ), dass die Übertragung eines Mantels einer Vorrats-GmbH einer wirtschaftlichen Neugründung gleichkomme.

    Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei der Verwendung eines Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung um die Neugründung einer Gesellschaft (vgl. BGH-Beschluss vom 09. Dezember 2002 II ZB 12/02, DStR 2003, 298 ).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 81/02

    Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    In den beiden BFH-Urteilen vom 20. August 2003 ( I R 81/02, I R 61/01) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 4 KStG in erster Linie den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten unterbinden solle.

    In den von der Klägerin zitierten BFH-Urteilen vom 20. August 2003 ( I R 81/02; I R 61/01) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG in erster Linie den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten unterbinden solle.

  • BFH, 22.08.2006 - I R 25/06

    Formelle Verfassungsmäßigkeit der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996/1999

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Der BFH hat die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, "ob die Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) - aufgrund Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461): § 8 Abs. 4 KStG 1999 - gegen Art. 20 Abs. 3 , Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten hat, bejahendenfalls, ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden ist" (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 2006 I R 25/06, DStR 2006, 2076 ).
  • BFH, 26.05.2004 - I R 112/03

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Danach setzt der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 neben der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zusätzlich voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl II 2004, 1095; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFH/NV 2005, 794 ).
  • BFH, 06.04.2005 - I R 95/04

    Rückwirkende Verschärfung der Anforderungen an die wirtschaftliche Identität von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist streitig, ob und ggf. ab welchem Veranlagungszeitraum (1997 oder 1998) § 8 Abs. 4 KStG n. F. zum nachträglichen Wegfall von Verlustvorträgen führt, wenn nach dessen strengeren Kriterien der Verlust der wirtschaftlichen Identität bereits vor 1997 eingetreten ist und noch nicht verbrauchte frühere Verluste vorhanden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 06. April 2005 I R 95/04, BFH/NV 2005, 1461 ; Rengers in Blümich EStG/KStG § 8 KStG Rz. 907 m. w. Literatur und Rspr. Hinweisen).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 94/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03
    Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu werden (BFH v. 25.01.05 I B 94/04, BFH/NV 2005, 1376 ).
  • BVerfG - 1 BvL 8/06
  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

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